AGB der Glocke Veranstaltungs-GmbH Bremen


Lesen Sie auch unsere AGBs für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Lieferungen von Eintrittskarten

§ 1 Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluss
§ 2 Gegenstand des Mietvertrages
§ 3 Mietpreise und Sicherheitsleistung
§ 4 Kündigung
§ 5 Benutzungsbedingungen und Hausordnung
§ 6 Durchführung der Veranstaltung
§ 7 Abbruch von Veranstaltungen
§ 8 Haftung
§ 9 Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
§ 10 Höhere Gewalt
§ 11 Nebenabreden und Gerichtsstand


§ 1 Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluss | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Mietverträge über Räumlichkeiten der Glocke (Bremen, Domsheide 6-8) kommen ausschließlich in Schriftform zustande und werden rechtswirksam, sobald der Vermieterin ein von dem Mieter unterzeichnetes Exemplar eines schriftlichen, von der Vermieterin entworfenen und unterzeichneten Mietvertrages zugeht.
  2. Verhandlungen in schriftlicher Form über die
    Anmietung eines oder mehrerer Räume sowie über den Abschluss eines Mietvertrages gelten lediglich als Antrag des Mieters auf Abschluss eines Mietvertrages. Aus einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung sowie aus einer mündlich oder schriftlich vereinbarten Reservierung von Räumlichkeiten (Terminoption) in der Glocke kann kein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluss hergeleitet werden.
  3. Innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung des durch die Vermieterin ausgefüllten und unterschriebenen Exemplars des Mietvertrages ist ein Exemplar vom Mieter unterschrieben zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Frist, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Nimmt der Mieter Abänderungen im Vertrag vor, so bedarf es zur Gültigkeit des Vertrages einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin. Erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen, so gilt die Bestätigung als abgelehnt und der Vertrag als nicht zustande gekommen.

§ 2 Gegenstand des Mietvertrages | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in der folgenden Reihenfolge aus:
    • dem schriftlichen Mietvertrag,
    • den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Glocke Veranstaltungs-GmbH,
    • der Haus- und Bühnenbenutzungsordnung der Glocke Veranstaltungs-GmbH.
  2. Der im Vertrag genannte Mieter ist für die in den Mieträumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter und auf allen Veröffentlichungen einschließlich der Eintrittskarten als solcher anzugeben. Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Glocke Veranstaltungs-GmbH zulässig. Es besteht somit nur ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Besucher, nicht aber zwischen Besucher und der Glocke Veranstaltungs-GmbH.
  3. Über den Zweck und Inhalt der Veranstaltung sind der Vermieterin vor Abschluss des Mietvertrages präzise und zutreffende Angaben zu machen. Gibt der Mieter unzutreffende Informationen, steht der Vermieterin das Recht zu, ohne dass hieraus ein Schadenersatzanspruch des Mieters erwächst, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung im Sinne der Glocke Veranstaltungs-GmbH geeignet ist, trifft die Vermieterin.
  4. Gemietet werden nur die Räume des Gesamtobjektes, die im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt andere Räume der Glocke überlassen werden. Die Foyers und das Garderobengeschoss der Glocke stehen den Besuchern beider Glockensäle zur Verfügung.

    Der Auf- und Abbau der Vorderbühne bedarf der Genehmigung durch die Vermieterin. Die Vermieterin behält sich vor, die Vorbühne aufgebaut zu lassen unter der Voraussetzung, dass dem Mieter hierdurch keine finanziellen Einbußen entstehen.

    Die Vermietung des Großen Glockensaales erstreckt sich nicht auf die Saallogen. Diese stehen als Haussitze der Vermieterin zur Verfügung.
  5. Die Mietsache wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der genutzten Räume. Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sowie Probentermine sind mit der Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die genutzten Räume vollständig geräumt sind. Überschreitungen der Mietzeit bedürfen der Zustimmung der Vermieterin und werden gemäß der Mietpreisliste in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

§ 3 Mietpreise und Sicherheitsleistung | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Die Mietpreise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Vermieterin, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wird. Die Mietpreise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mietzins ist 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung bzw. des Veranstaltungsaufbaus fällig. Maßgebend ist der Zahlungseingang auf einem der angegebenen Konten der Vermieterin.

    Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Räume, Einrichtungen und Leistungen.

    Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig.

    Die Vermieterin ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf den Mietzins oder eine Sicherheitsleistung hierfür zu veranlagen. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
  2. Der Mieter tritt zur Sicherung der Mietzins- und Nebenkostenforderungen aus dem Mietvertrag an die Vermieterin seine Ansprüche auf Auszahlung des Verkaufserlöses gegen die mit dem Vorverkauf für die Veranstaltung beauftragten Verkaufsstellen in voller Höhe ab. Die Vermieterin verpflichtet sich, die Ansprüche freizugeben, soweit diese die Mietzins- und Nebenkostenforderungen der Vermieterin um mehr als 10% übersteigen.

    Der Mieter teilt der Vermieterin Namen und Adressen der Vorverkaufsstellen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungstermin mit.

    Der Mieter ist berechtigt, die Forderungen gegen die Vorverkaufsstellen selbst einzuziehen. Diese Ermächtigung entfällt, sobald der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses bzw. der Nebenkosten vollständig oder teilweise in Verzug gerät. In diesem Fall ist die Vermieterin berechtigt, den Vorverkaufsstellen die Abtretung der Ansprüche anzuzeigen.

§ 4 Kündigung | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Vermieterin spätestens 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn zugehen muss, zu kündigen. Ist die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Kosten der Vermieterin gegenüber verpflichtet.
  2. Der Mieter wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit, dass er das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nicht ausüben kann. Teilt der Mieter der Vermieterin die Nichtausübung des Nutzungsrechtes durch schriftliche Erklärung mit, so gilt Folgendes:
    • Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung in-nerhalb von 3 bis 4 Monaten vor deren Beginn an, so sind 30% der vertraglich vereinbarten Miete als Stornogebühr zu entrichten.
    • Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung in-nerhalb von 2 bis 3 Monaten vor deren Beginn an, so sind 50% der vertraglich vereinbarten Miete als Stornogebühr zu entrichten.
    • Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung weniger als 2 Monate vor deren Beginn an, so ist die volle vertraglich vereinbarte Miete als Stornogebühr zu entrichten.
    Die Vermieterin wird sich im Falle einer Nichtausübung des Nutzungsrechtes um eine anderweitige Vermietung der Mieträume bemühen. Einnahmen aus einer solchen Vermietung werden auf die Stornogebühr angerechnet, in jedem Fall wird die Vermieterin Stornogebühren in Höhe von 10% des vereinbarten Mietpreises erheben.
  3. Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen,
    • wenn der vereinbarte Mietzins nicht fristgerecht entrichtet wurde, bzw. der Zahlungsplan nicht eingehalten wurde und der Mieter sich mit einer Zahlung 2 Wochen in Verzug befindet,
    • wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bremen oder eine Schädigung des Ansehens der Glocke Veranstaltungs-GmbH zu befürchten ist,
    • wenn der Mieter im Vertrag unrichtige Angaben, insbesondere über die Art und Durchführung der Veranstaltung macht,
    • wenn der Mieter die dem Vertrag als Textentwurf beiliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung (s. auch § 8 Ziffer 3) eines Versicherers bezüglich einer Veranstalterhaftpflichtversicherung oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbringt,
    • wenn der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird.
  4. Macht die Vermieterin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns. Ist die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Kosten der Vermieterin gegenüber verpflichtet.
    § 4 Ziffer 2 gilt entsprechend.

    Die fristlose Kündigung ist dem Mieter unverzüglich zu erklären.
  5. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf-grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin angefallenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Vorlagen der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Künstler fällt nicht unter den Begriff "höhere Gewalt".
  6. Die Vermieterin hat das Mietobjekt selbst langfristig gepachtet. Sollte dieser Pachtvertrag erlöschen, steht der Vermieterin ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu, ohne dass dem Mieter hieraus Schadenersatzansprüche erwachsen.

§ 5 Benutzungsbedingungen und Hausordnung | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn der Vermieterin genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisa-tionsübersicht bekannt zugeben und eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. Die Bühnenbenutzungsordnung ist einzuhalten.
  2. Die Glocke Veranstaltungs-GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Ihr steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Den Weisungen der Geschäftsführung bzw. der beauftragten Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten.
  3. Der Mieter hat der Vermieterin für die Abwicklung einen erreichbaren, generell bevollmächtigten Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Veranstaltung anwesend sein muss.
  4. Der von der Vermieterin genehmigte Bestuhlungsplan ist Gegenstand des Mietvertrages. Die Höchstbesucherzahl ist vom Mieter einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin die Besucherzahl der Veranstaltung anzugeben.

    Eine Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin.
  5. Bei Übernahme der Mietsache sind erkennbare Mängel oder Beschädigungen unverzüglich geltend zu machen. Trägt der Mieter bei der Übernahme der Mietsache keine Beanstandung vor, so gilt die Mietsache als einwandfrei übernommen, nachträgliche Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

    Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten und bedürfen der vorherigen Genehmigung der Vermieterin. Ein Beschädigen, z.B. Benageln von Wänden und Fußböden, ist nicht gestattet. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Vermieterin oder deren Beauftragten bedient werden. Die Durchführung der genehmigten Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit der Vermieterin. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt zu übergeben. Im Falle einer Beschädigung der Mieträume ist der Mieter verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, auf eigene Kosten den bei Übergabe der Mieträume bestehenden Zustand wiederherzustellen. Führt der Mieter die Arbeiten nach einmaliger Aufforderung durch die Vermieterin nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, ist die Vermieterin berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

    Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung kann die Vermieterin eine Schmutzzulage von dem Mieter fordern.
  6. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor jeder Verwend-jung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
  7. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die Bestellung einer Feuer- und Sanitätswache wird – soweit erforderlich – von der Vermieterin veranlasst. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
  8. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der Vermieterin muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
  9. Die Verwendung von offenem Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralöl und Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen und ähnlichem ist unzulässig.
  10. Alle gesetzlichen Bestimmungen, z.B. das Jugendschutzgesetz, die Gewerbeordnung, die Versammlungsstättenverordnung (Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) sowie die DIN- und Unfallverhütungsvorschriften müssen eingehalten werden.
  11. Der Mieter bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung der Vermieterin für folgende Tätigkeiten in den Mieträumen:
    • Verkauf von Lebensmitteln, Genussmitteln, Tabakwaren und Getränken aller Art zum unmittelbaren Verzehr oder Mitnahme,
    • gewerbliches Fotografieren,
    • Verkauf oder das Anbieten von Merchandising-Produkten, Postkarten, Sonderbriefmarken und Stempeln, Tonträgern sowie die kostenlose Abgabe von Proben,
    • gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen,
    • jede Art von Werbung in den Räumen der Vermieterin und auf dem Betriebsgelände der Glocke Veranstaltungs-GmbH.
    Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann von der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Sofern der Vermieterin Kosten aus Arbeits- und Energieaufwand entstehen, wird dies dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 6 Durchführung der Veranstaltung | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Die erforderlichen Anzeigen der Veranstaltungen an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) und an das Finanzamt obliegen dem Mieter. Der Mieter ist Schuldner der Beiträge und Steuern.
  2. Die Herstellung und der Verkauf der Eintrittskarten obliegt dem Mieter.
  3. Auf den Eintrittskarten hat der Mieter Folgendes auszuweisen:
    • Bezeichnung der Veranstaltung,
    • Name des Veranstalters,
    • Veranstaltungstag und Veranstaltungsbeginn,
    • Platzbezeichnung,
    • Kartenpreis und eventuelle Zuschläge,
    • gesetzlich und behördlich verfügte Einschränkungen,
    • Verpflichtung zur Abgabe der Garderobe.
    Die von der Geschäftsführung der Glocke Veranstaltungs-GmbH im einzelnen be-zeichneten Dienstplätze für deren Beauf-tragte, Arzt, Sanitätspersonal, Polizei und Feuerwehr sind kostenlos freizuhalten. In der Regel sind im Großen Glockensaal 6 Dienstplätze, im Kleinen Glockensaal 2 Dienstplätze freizuhalten.

    Die Anzahl der verfügbaren Eintrittskarten ist an die von der Vermieterin genehmigte Besucherzahl gemäß Bestuhlungsplan gebunden. Die Ausgabe weiterer Eintrittskarten ist unzulässig und berechtigt die Vermieterin, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz geltend zu machen.
  4. Die werbliche Vermarktung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters. Die Vermieterin ist berechtigt, Werbematerial für die Veröffentlichung abzulehnen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Glocke Veranstaltungs-GmbH zu befürchten ist. Die Glocke Veranstaltungs-GmbH nimmt die Veranstaltung auf Wunsch in ihre Programmübersicht mit auf.
  5. Übernimmt die Vermieterin für eine Veranstaltung des Mieters das örtliche Arrangement, werden die anfallenden Gebühren nach Vereinbarung berechnet.
  6. Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art in den vermieteten Räumen und die werbliche Nutzung der Veranstaltungsstätte ist Sache der Vermieterin oder ihrer Beauftragten. Der Mieter verpflichtet sich, bei öffentlichen Veranstaltungen eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuplanen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Pausenzeit ist die Vermieterin berechtigt, eine Zusatzmiete zu erheben.
  7. Für Veranstaltungen in der Glocke ist ein Einlass- und Ordnungsdienst unabdingbar. Das Personal wird zu Lasten des Mieters ausschließlich von der Vermieterin gestellt bzw. organisiert. Die Mindestanzahl der einzusetzenden Kräfte des Garderoben-, Einlass- und Ordnungsdienstes wird von der Vermieterin festgelegt.
  8. Bei sämtlichen Veranstaltungen im Großen und Kleinen Glockensaal besteht Garderobenzwang. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Veranstaltungsbesucher ihre Garderobe (einschließlich Stöcke und Schirme), ausgenommen Stöcke Gehbehinderter, abgeben.
  9. Die Garderobengebühr ist in Höhe des ausgehängten Tarifes von den Besuchern an der Garderobe zu zahlen. Verlangt der Mieter mehr Garderobenpersonal als von der Vermieterin üblicherweise zur Verfügung gestellt wird, hat er die dadurch ent-stehenden Kosten zu tragen. Der Benutzer kann für die Garderobenablage eine Pauschalablösung nach Maßgabe der Gebührenordnung zahlen.
  10. Die Haftung für abgegebene Garderobe wird auf 500 EUR je Garderobenhaken begrenzt. Sie gilt grundsätzlich nur für bewegliche Sachen einer Person. Wertgegenstände, die verdeckt in Taschen o.ä. abgegeben und bei der Abgabe nicht besonders deklariert werden, sind von der Haftung ausgeschlossen. Die Übernahme einzelner Wert-gegenstände kann vom Personal abgelehnt oder mit besonderen Auflagen versehen werden. Für Garderobe, die außerhalb der Garderobenablage abgelegt wird, übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine Eigenbewirtschaftung der Garderobe durch den Mieter ausgeschlossen.

§ 7 Abbruch von Veranstaltungen | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen kann die Vermieterin vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.
  2. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet, er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Mieter kann dagegen keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

§ 8 Haftung | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nach-folgenden Abwicklung und übernimmt hierfür die Haftung, u.a. gegenüber den Besuchern, der Vermieterin und sonstigen Dritten.
  2. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste und Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück der Glocke verursachten Personen- und Sachschäden, insbesondere am Inventar, und hält die Vermieterin und die Grundstückseigentümerin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei.
  3. Der Mieter muss eine spezielle Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachweisen, die die Risiken der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter inkl. aller Vor- und Nacharbeiten und der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der mit der Vorbereitung und Durchführung befassten Personen abdeckt. Zur Vereinfachung der Kontrolle des Versicherungsschutzes kann die Vermieterin verlangen, dass der Mieter eine förmliche Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Versicherers spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorlegt.
  4. Die Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen. Bei sonstigen Mängeln sowie bei Verletzung von sonstigen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten haftet die Vermieterin nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn sie sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Dies gilt auch zugunsten von Erfüllungshilfen der Vermieterin.
  5. Die Vermieterin haftet nicht für Beeinträchtigungen der Veranstaltung des Mieters durch höhere Gewalt. Hierunter fallen auch Beeinträchtigungen durch Arbeitskämpfe.
  6. Der Mieter übernimmt etwaige Verpflichtungen, wie z.B. den Schutz der vom Mieter oder von Gästen, Besuchern und sonstigen Dritten in die gemieteten Räumlichkeiten verbrachten Sachen gegen Verlust oder Beschädigung durch Dritte. Eine diesbezügliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter ist ausgeschlossen. Der Mieter stellt die Vermieterin von etwaigen Schadenersatzansprüchen der Gäste, Besucher oder sonstiger Dritter frei.
  7. Die Vermieterin haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
  9. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen der Vermieterin.

§ 9 Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die Vermieterin nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

§ 10 Höhere Gewalt | zum Inhaltsverzeichnis

  1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
  2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
  3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
  4. Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 3 bleibt der Mieter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten der Vermieterin einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungsplichten frei.
  5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z.B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Mieter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 11 Nebenabreden und Gerichtsstand | zum Inhaltsverzeichnis

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.
Bremen, April 2020

Entsprechungserklärung


Die Entsprechungserklärung für das Jahr 2022.

Entsprechungsbericht herunterladen >

Illustration zur Hausordnung